Ein besonderes Interesse liegt im Bereich des IT-Rechts, Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler unterstützt Unternehmen bei der Erstellung, bei Vertragsverhandlungen und bei Auseinandersetzungen über Rechtsverhältnisse auf diesem Gebiet. Häufige Vertragstypen sind:
– Softwaremietverträge (insbesondere Application Service Providing/ASP): Hier erfolgt eine Überlassung der Software auf Zeit. Merkmal des ASP ist, dass für den vereinbarten Zeitraum der Application Service Provider administrative Aufgaben übernimmt (Pflege, Aktualisierung, Datensicherung). Es erfolgt eine Rückbesinnung auf das operative Geschäft beim Softwarenutzer.
– SaaS-Verträge: SaaS (Software as a Service)-Verträge gehen in der Konstruktion noch einen Schritt weiter als die bloße Softwaremiete. Vereinfacht ausgedrückt braucht ein Nutzer von SaaS-Dienstleistungen lediglich einen Arbeitsplatz, der mit dem Internet verbunden ist. Die Vertrags-Software ist auf einem externen Server gespeichert, der SaaS-Anbieter stellt die gesamte IT-Infrastruktur zur Verfügung.
– Softwarekaufverträge: Beim Softwarekauf entscheidet man sich bewusst dafür, höhere Startkosten zu generieren. Als Gegenleistung wird man Eigentümer der Software. Dies kann dann von Vorteil sein, wenn mit der Software sensible Daten verarbeitet werden, die Abhähngigkeit von einem Softwarehaus bzw. Softwareanbieter ist geringer.
– Update-Verträge und Upgrade-Verträge: Um ein Programm bzw. die Software über einen längeren Zeitraum effektiv nutzen zu können, ist eine ständige Weiterentwicklung erforderlich. Software-Update-, Software-Upgrade- oder Software-Wartungsverträge bestimmen die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
– Software-Customizing-Verträge: Dieser Vertragstypus befasst sich mit der Anpassung und Modifikation von Software. Ein besonderes Augenmerk ist hier auf das Urheberrecht zu richten, die Rechtslage hinsichtlich der zu überarbeitenden Software muss eindeutig sein.
– Endkundenverträge: Oftmals sind mehrere Vertragsebenen zwischengeschaltet, bis die Software beim Endnutzer ist. Bei Verträgen mit Endkunden sind sämtliche Vertragsbeziehungen – insbesondere zwischen Urheber und Reseller – im Vorfeld zu berücksichtigen, damit sichergestellt werden kann, dass der Endkunde rechtlich und tatsächlich so gestellt wird, als hätte er die Software direkt vom Produzenten erworben.
Eine zeitgemäße Internetpräsenz ist im heutigen Geschäftsalltag ein „Muss“. Auch hier berät Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler Mandanten, die eine eigene Website einrichten wollen. Der Beratungsumfang beginnt bei der Erstellung von Webdesigner-Verträgen und endet bei der Beratung hinsichtlich des Webhosting bzw. Webhousing inkl. der Bezüge zum Bundesdatenschutzgesetz.