Cour de cassation: zum „Coemploi“ eines Angestellten

Mit insgesamt 3 Entscheidungen vom 6. Juli 2016 (Cass. soc. n° 14-27.266 FS-PB, n° 14-26.541 FS-PB und n°15-15.481 FS-PB) befasste sich der Cour de cassation mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer Konzerntochter zugleich als Angestellte eines anderen Unternehmen der Konzerngruppe gelten können.

Eine große Rolle spielt diese Frage immer dann, wenn ein Unternehmen einer Konzerngruppe liquidiert wird. Ist die Konzernmutter oder ein anderes Unternehmen der Gruppe – aufgrund der Stellung als „coemployer“ gehalten, diese Angestellten zu übernehmen?

Im Rahmen des üblichen Konzernalltages bleibt es dabei: Arbeitgeber ist immer das Tochterunternehmen. Auch wenn der Geschäftsführer des Tochterunternehmens vollständig weisungsabhängig von der Konzern Mutter ist, die Konzernmutter einen Sozialplan im Rahmen der Stilllegung eines Betriebsteiles finanziert oder aber finanzielle Mittel zur Rettung des Tochterunternehmens bereitstellt, in sämtlichen Fällen gilt dieser Grundsatz.

Sobald jedoch zentrale Abteilungen des Tochterunternehmens in die Muttergesellschaft integriert werden (z.B. Personalabteilung, IT-Abteilung, Buchhaltung), das Tochterunternehmen keine eigenen Personalentscheidungen mehr treffen kann, die Konzernmutter anstelle der Konzerntochter Rechtsstreitigkeiten geführt hat und es infolgedessen zu einer vollständigen Vermischung von Interessen, Aktivitäten und der Geschäftsführung kommt, gilt: Die Konzernmutter ist ebenfalls Arbeitgeber.

 

 

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