Cour de Cassation: Äußerungen auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken nicht zwangsläufig öffentlich

Der Cour de Cassation in Paris (vergleichbar mit dem BGH) hat entschieden, dass eine Äußerungen in einem sozialen Netzwerk nicht zwangsläufig öffentlich ist. Der Entscheidung (Arrêt n° 344 du 10 avril 2013 (11-19.530) – Cour de cassation – Première chambre civile –) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine ehemalige Mitarbeiterin wurde von deren Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt. Diese rief auf einer Facebook-Pinwand u.a. zur „Auslöschung unserer Arbeitgeber und der (unbefriedigten) Arbeitgeberinnen, die uns das Leben versauen“ auf. Die Pinwand war nur für einen begrenzten Nutzerkreis freigegeben.

Der Cour de Cassation bestätigte die Vorinstanz, die den Schadenersatzanspruch des ehemaligen Arbeitgebers abgelehnt hatte, da den Äußerungen der öffentliche Charakter fehlte und somit die Voraussetzungen des loi du 29 juillet 1881 nicht erfüllt seien. Gleichwohl wurde die Angelegenheit an den Cour d’Appel Versailles (vergleichbar mit einem OLG) zurückverwiesen. Die Vorinstanz hatte versäumt, den Artikel R621-1 des code penal zu prüfen. Diese Vorschrift regelt den Fall einer nichtöffentlichen Beleidigung, die mit einem geringeren Strafrahmen sanktioniert ist.

Hier der Link zum Volltext der Entscheidung.

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