Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 13.05.2014 (AZ: C-131/12) zu entscheiden, wie die von der spanischen Audiencia Nacional im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens eingereichten Fragen europarechtskonform im Lichte der Richtlinie 95/46 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen seien.
- Handelt es sich um eine „Niederlassung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/46, wenn das die Suchmaschine betreibende Unternehmen eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner des Staates ausgerichtet ist?
- Fällt das Anbieten von Inhalten, die von Dritten ins Internet gestellt wurden unter die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 95/46?
- Ist das Unternehmen, das Google Search betreibt, hinsichtlich der auf den von ihr indexierten Websites befindlichen Daten der „für die Verarbeitung Verantwortliche“?
- Richtet sich der Löschungsanspruch des Betroffenen gegen Google selbst ohne sich an den Inhaber der die ursprünglichen Informationen bereithaltenden Website gleichzeitig oder zuvor wenden zu müssen?
- Kann die betroffene Person vom Suchmaschinenbetreiber verlangen, dass Informationen über sie entfernt werden, weil diese Informationen ihr schaden können oder weil sie möchte, dass sie nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden?
Der EuGH beantwortete die vorgelegten Fragen wie folgt:
zu 1.) Die Aufgabe der Tochtergesellschaft von Google Inc. in Spanien sei es, den Verkauf der angebotenen Werbeflächen der Suchmaschine, mit denen die Dienstleistung der Suchmaschine rentabel gemacht werden solle zu fördern und diesen Verkauf selbst zu besorgen. Die Suchmaschine sei gleichzeitig das Mittel, das die Durchführung dieser Tätigkeiten ermögliche. Die Tochtergesellschaft verfüge außerdem über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gründung der Tochtergesellschaft sei das Mittel für die Förderung der Werbeflächen und deren Verkauf, die auf die Einwohner des Staates ausgerichtet seien. Daher sei die Tochtergesellschaft eine Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/46.
zu 2.) Bereits der Vorgang, personenbezogene Daten auf eine Internetseite zu stellen, sei als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie anzusehen, wie der EuGH bereits in einem früheren Urteil entschieden habe (Urteil Lindqvist C-101/01, EU:C:2003:596,Rn 25). Durch das Durchforsten des Internets auf dort veröffentlichte Informationen stelle der Suchmaschinenbetreiber in Form von Ergebnislisten diese Daten bereit und gebe sie an seine Nutzer weiter. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht wurden und von der Suchmaschine nicht verändert würden. Auch ausschließlich bereits durch andere Medien veröffentlichte Informationen fielen hierunter, da die Richtlinie in ihrer Anwendung sonst weitgehend leerlaufen würde.
Daher sei auch das schlichte Anbieten von Dritten ins Internet gestellter Informationen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 95/46.
zu 3.) Nach der Definition der Richtlinie ist ein Verantwortlicher „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“. Über Zweck und Mittel der genannten Tätigkeit und damit über die Verarbeitung der Daten entscheide der Suchmaschinenbetreiber, so dass er als Verantwortlicher anzusehen sei. Außerdem sei es weder mit dem Wortlaut noch mit dem Ziel des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie vereinbar, wenn man den Suchmaschinenbetreiber deshalb von dem Begriff ausnehme, weil die auf den Internetseiten Dritter veröffentlichten Daten nicht seiner Kontrolle unterlägen. Hinzu komme, dass die Tätigkeit der Suchmaschinen maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten habe, welche sonst von Nutzern nicht gefunden worden wären. Sinn und Zweck der Richtlinie sei ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihrer Rechte auf Achtung ihres Privatlebens.
Deshalb sei der Suchmaschinenbetreiber auch Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46.
zu 4.) Ziel der Richtlinie sei es, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Privatsphäre, natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten müsse den Grundsätzen in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen, wie sie die Richtlinie in ihrem Art. 6 vorsehe. Die betroffene Person könne sich zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden, die ihrerseits über Untersuchungsbefugnisse und wirksame Einwirkungsbefugnisse verfüge, aufgrund derer sie die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder ihrer Verarbeitung anordnen könne. Dieses erfordere nicht, dass die Informationen vorher oder gleichzeitig vom Herausgeber der die Daten veröffentlichenden Internetseite entfernt würden. Dafür spreche, dass die Suchmaschinen eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielten und daher einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens darstellten als die reine Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite.
Aufgrund des stärkeren Eingriffs durch einen Suchmaschinenbetreiber und dem Ziel der Richtlinie richte sich der Löschungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber selbst.
zu 5.) Für den Löschungsanspruch müssten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Löschungsanspruch bestehe nicht, wenn die Aufbewahrung der Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich sei. Löschbar seien die Daten, wenn der Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich seien. Dieses sei der Fall, wenn sie den Zwecken der Richtlinie in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprachen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich seien oder darüber hinausgingen. Allerdings müsse vorher geprüft werden, ob die betroffene Person ein Recht darauf habe, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr mit ihrem Namen in Verbindung gebracht werde. Dieses Recht setze nicht voraus, dass der Person durch die Einbeziehung der Information ein Schaden entstanden sei. Das Recht des Betroffenen müsse daher nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch das Interesse der breiten Öffentlichkeit, die Informationen zu finden, überwiegen. Diese Abwägung finde nicht statt, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der Person im öffentlichen Leben – ergebe, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das Informationsinteresse der breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt sei.
Die betroffene Person könne daher vom Suchmaschinenbetreiber verlangen, dass die Informationen über sie gelöscht werden, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfülle.