Cour d’Appel de Metz: Gerichtliche Durchsetzung von Erbansprüchen eines Kindes aus einer früheren Beziehung

Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler hat erfolgreich in zweiter Instanz die Rechte eines Kindes aus einer früheren Beziehung des Erblassers gegenüber der Witwe, der Stiefmutter des Mandanten, geltend gemacht.

Der Mandant erfuhr zufällig vom Tod seines Vaters. Die übrigen Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Witwe versuchten erfolglos, den Erbfall zu verheimlichen. Nachdem alle Bemühungen gescheitert sind, sah sich der Erbe gezwungen, einen Antrag auf partage judiciaire zu stellen.

Daraufhin haben die französischen Richter in zweiter Instanz antragsgemäß einen französischen Notar damit beauftragt, eine partage judiciaire durchzuführen. Dieser Notar wird nun ein Inventar des Nachlasses errichten und Nachforschungen anstellen. Am Ende dessen Tätigkeit wird das Erbe unter sämtlichen Erbberechtigten aufgeteilt werden. Somit ist sichergestellt, dass der deutsche Erbe seinen Erbteil erhält.

 

Tribunal judiciaire de la Rochelle: Zwangsvollstreckung in Immobilieneigentum

Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler hat für einen deutschen Insolvenzverwalter erfolgreich ein gerichtliches Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Vollstreckungsrichter des Tribunal Judiciaire von La Rochelle geführt; in Form einer poursuite des créanciers gem. Art. 815-7 des französischen Code civil. Der deutsche Schuldner eines deutschen Insolvenzverfahrens war Teileigentümer einer Villa, die in Frankreich belegen war. Ziel des Verfahrens vor dem französischen Gericht war es, die bestehende Eigentümergemeinschaft der Immobilie aufzulösen, die Immobilie freihändig zu veräußern und den Veräußerungserlös gemäß dem jeweiligen Eigentumsanteil unter den Beteiligten aufzuteilen. Dieses Verfahren gestaltete sich rechtlich anspruchsvoll, da unter anderem ein Rückgriff auf die Verordnung (EU) 2015/848 erforderlich war. Denn es handelte sich um ein internationales Insolvenzverfahren.

Tribunal judiciaire de Paris: Verurteilung eines französischen Notares zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Erben

Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler wurde von Gläubigern eines in Frankreich Verstorbenen damit beauftragt, Forderungen gegenüber dem Nachlass geltend zu machen. Das Problem bestand darin, dass keinerlei Informationen hinsichtlich der Erben vorlagen. Somit war eine Vollstreckung nicht möglich. Durch eine Anfrage bei dem Chambre des notaires de Paris (Notarkammer von Paris) konnte der Notar ermittelt werden, der mit der Auseinandersetzung des Erbes beschäftigt war. Gegenüber diesem wurden die Nachlassverbindlichkeiten angemeldet. Allerdings erteilte der Notar keine Informationen darüber, ob das Erbe angetreten wurde und, bejahendenfalls, von welchen Personen.

Deshalb strengte Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegenüber dem französischen Notar vor dem Tribunal judiciaire de Paris an. Wie gewünscht, verurteilte das Gericht den Notar, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zur Herausgabe einer Kopie des acte de notoriété (sinng. Erbschein) sowie des acte de partage (Dokument, welches die Aktiva und Passiva des Nachlasses sowie die Verteilung des Nachlassvermögens unter den Erben darstellt). In diesen Dokumenten sind sämtliche Erben samt ladungsfähiger Anschrift aufgeführt.

Einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderungen, unter Inanspruchnahme der Erben, stand nunmehr nichts mehr im Wege.

TGI Draguignan: erfolgreiche Abwehr einer Schadenersatzforderung wegen gescheitertem Immobilienkauf

Das Tribunal de Grande Instance de Draguignan hat am 7. November 2019 entschieden, dass eine von Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler vertretene Person keinen Schadenersatz an einen Immobilienmakler bezahlen muss.

In der Sache ging es um die Rückabwicklung eines verbindlichen Vorvertrages zum Kauf einer größeren Immobilie in Südfrankreich. Der potentielle Käufer und spätere Mandant trat, unter Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes an den Immobilienverkäufer und den Immobilienmakler, der das Geschäft vermittelt hatte, von dem Vorvertrag zurück.

Mehr als ein Jahr später, verklagte der Immobilienmakler den Eigentümer der Immobilie auf Zahlung von weiteren 44.000 € und den Mandanten und ehemaligen Kaufinteressenten auf Zahlung von 27.000 €. Begründet wurde dies mit einer angeblichen violation de la clause de confidentialité (Verletzung einer Verschwiegenheitsklausel) in einem Vertrag. Während des Verfahrens verkündete der Immobilieneigentümer dem ehemaligen Kaufinteressenten den Streit. Im Ergebnis sah sich der Mandant einer Forderung von 71.000 € ausgesetzt.

Das Gericht folgte den Anträgen von Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler, dass es sich um eine rechtsmißbräuchliche Anträge (action abusive) handele und wies die Klage vollumfänglich ab. Darüberhinaus wurde dem Mandanten von den Richtern ein Schadenersatz (dommages-intérêts) von insgesamt 4.000 € zugesprochen.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung durch den Kläger ist verstrichen.

Landgericht Karlsruhe: Rückforderung von Anwaltshonorar wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht

Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler führte für einen Mandanten eine erfolgreiche Schadenersatzklage. Beklagte war eine Anwaltskanzlei. Diese wurde vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.07.2019, welches noch nicht rechtskräftig ist, (Downloadlink: LGKarlsruhe11O180/18) dazu verurteilt, bereits erhaltenes Anwaltshonorar in voller Höhe zurückzuerstatten – wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht bei Anbahnung des Mandantsverhältnisses (sog. culpa in contrahendo).

Denn die Beklagte ließ bei dem Mandanten den Eindruck entstehen, dass ausreichende Kenntnisse im französischen Erbrecht vorhanden seien. Erst nachdem der Mandant ein deutlich vierstelliges Honorar bezahlt hatte, wurde dieser von der Beklagten darüber informiert, dass bei dieser „eher oberflächliche Rechtskenntnisse und nicht vertiefte inhaltliche französische Kenntnisse“ vorhanden seien.

Mit den Worten des Landgerichts: „Damit wurde für die Klägerin nicht ausreichend deutlich, dass bei der Beklagten so gut wie keine Kenntnisse des französischen Erbrechts vorhanden waren und diese sich in der Folgezeit lediglich einen rudimentären Überblick verschaffen würde, ohne nach lediglich summarischer Prüfung eine Haftung dafür übernehmen zu wollen.

Die beklagte Anwaltskanzlei hätte den Mandanten über die fehlenden Rechtskenntnisse im französischen Erbrecht hinreichend verständlich aufklären müssen. Dann hätte der Mandant einen anderen Anwalt aufgesucht.

Cour d’Appel de Paris: Abwehr eines urheberrechtlichen Anspruches – Porträt von Che Guevara

Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler hat über zwei Instanzen (1. Instanz: Tribunal de Grande Instance de Paris) erfolgreich einen Fotografen gegen vermeintliche Ansprüche eines Rechteinhabers verteidigt. Das Verfahren gestaltete sich äußerst komplex.

Es ging darum, ob das Anfertigen einer Lichtbildaufnahme von einer Propagandatafel auf Kuba, welche unter anderem das Antlitz von Che Guevara zeigte, und deren weitere Verwertung gestattet ist. Denn der verklagte Fotograf bot das Bild in Deutschland über eine Online-Bilddatenbank zur kostenpflichtigen Nutzung an.

Auch musste geklärt werden, ob kubanisches oder französisches Urheberrecht Anwendung findet, da der Fotograf die Aufnahme auf Kuba anfertigte, letztere dann aber in Deutschland über eine Online-Bilddatenbank zum kostenpflichtigen Abruf anbot. Zur Komplexität des Falles trug die Tatsache bei, dass ein deutsches Unternehmen die Nutzungsrechtes (Lizenz) erwarb und auf einer Messe in Frankreich Produkte anbot, die mit einem Porträt von Che Guevara versehen waren.

Der Cour d’Appel de Paris bestätigte mit arrêt vom 26. Februar 2019 das bereits von Dr. Moritz Votteler in erster Instanz erstrittene Urteil, welches sämtliche Ansprüche gegen den Fotografen abwies.

Darüberhinaus sprach das Berufungsgericht dem Fotografen einen Schadenersatzanspruch in fünfstelliger Höhe zu.

 

Tribunal de commerce de Paris: erfolgreiche Abwehr einer Forderung von 4,5 Millionen Euro

Herr Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler vertrat erfolgreich ein deutsches Unternehmen in einem Verfahren vor dem Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris). Ein französisches Unternehmen verlangte klageweise Schadenersatz in Höhe von insgesamt 4,5 Millionen Euro. Es wurde behauptet, dass die Beklagte sich sowohl kartellrechtswidrig (limitation du libre exercice de la concurrence; limitation l’accès au marché) als auch wettbewerbsrechtswidrig (rupture brutale des relations commerciales) verhalten habe.

Nachdem bereits erfolgreich die nicht vorhandene örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, bei welchem die Klage ursprünglich erhoben wurde, von Herrn Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler gerügt wurde, wies auch das örtlich zuständige Gericht die klageweise geltend gemachten Ansprüche vollständig ab.

Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten, dass die verfahrensgegenständlichen Vertriebsverträge und Lieferbeziehungen vollkommen rechtskonform waren.

Tribunal de commerce de Bordeaux: Belieferungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren

Rechtsanwalt und Avocat Dr. Moritz Votteler hat für ein deutsches Unternehmen im Zuge eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der so genannten assignation en référé, eine Belieferungspflicht durch ein französisches Unternehmen beantragt.

Das angerufene Tribunal de commerce in Bordeaux hat diesem Antrag stattgegeben und die Verfügung erlassen.

Hintergrund dieser gerichtlichen Auseinandersetzung war die sog. rupture brutale des relations commerciales établies (brutale Beendigung etablierter Geschäftsbeziehungen) durch einen französischen Lieferanten. Langjährige Lieferbeziehungen wurden, ohne rechtzeitige Ankündigung der Einstellung beendet und dies auf Initiative des französischen Vertragspartners und Antragsgegners. Das französische Handelsgesetzbuch (der sog .Code de commerce) sieht umfassende Ansprüche des Vertragspartners vor. Dieser kann unter anderem die Wiederaufnahme der vertraglichen Beziehungen über einen gewissen Zeitraum erzwingen und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

Cour de cassation: Eigentumsvorbehalt / réserve de propriété

Mit einem Urteil vom 2. November 2016 musste sich der Cour de cassation (Volltext der Entscheidung: Cass. com. 14-18.898) mit der wirksamen Einbeziehung eines Eigentumvorbehaltes befassen.

Auslöser der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Tatsache, dass ein Lieferant seine Ware zurückforderte, nachdem der Abnehmer insolvent wurde und die Rechnungen des Lieferanten nicht begleichen konnte.

Die Vertragsparteien hatten nie einen Vertrag unterzeichnet, der einen Eigentumsvorbehalt  (réserve de propriété) zugunsten des Lieferanten schuf. Im französischen Handelsgesetzbuch befindet sich joche eine Vorschrift, die genau dies erfordert: ein Eigentumsvorbehalt kann nur mittels einer schriftlich Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer der Ware begründet werden kann.

Aus diesem Grunde hat das erstinstanzliche Gericht, dem Lieferanten versagt, sich wieder Besitz an der gelieferten Ware zu verschaffen. Das Berufungsgericht, der Cour d’appel Douai gab dem Lieferanten hingegen recht. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Insolvenzverwalter des Abnehmers.

Der Cour de cassation bestätigte die zweitinstanzliche Entscheidung: Die Klausel hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes befand sich sowohl auf den Angeboten als auch auf den Rechnungen und den Lieferscheinen des Lieferanten. Der Abnehmer bezahlte mehrere Rechnungen ohne Widerspruch und unterzeichnete einen Lieferschein mit dem Vermerk „bon pour accord“.

Somit erfolgte eine Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes an der gelieferten Ware zwischen Lieferanten und Abnehmer. Der Insolvenzverwalter des, mittlerweile zahlungsunfähigen, Abnehmers wurde verpflichtet, die Ware an die Lieferanten herauszugeben.

 

Cour de cassation: zum „Coemploi“ eines Angestellten

Mit insgesamt 3 Entscheidungen vom 6. Juli 2016 (Cass. soc. n° 14-27.266 FS-PB, n° 14-26.541 FS-PB und n°15-15.481 FS-PB) befasste sich der Cour de cassation mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer Konzerntochter zugleich als Angestellte eines anderen Unternehmen der Konzerngruppe gelten können.

Eine große Rolle spielt diese Frage immer dann, wenn ein Unternehmen einer Konzerngruppe liquidiert wird. Ist die Konzernmutter oder ein anderes Unternehmen der Gruppe – aufgrund der Stellung als „coemployer“ gehalten, diese Angestellten zu übernehmen?

Im Rahmen des üblichen Konzernalltages bleibt es dabei: Arbeitgeber ist immer das Tochterunternehmen. Auch wenn der Geschäftsführer des Tochterunternehmens vollständig weisungsabhängig von der Konzern Mutter ist, die Konzernmutter einen Sozialplan im Rahmen der Stilllegung eines Betriebsteiles finanziert oder aber finanzielle Mittel zur Rettung des Tochterunternehmens bereitstellt, in sämtlichen Fällen gilt dieser Grundsatz.

Sobald jedoch zentrale Abteilungen des Tochterunternehmens in die Muttergesellschaft integriert werden (z.B. Personalabteilung, IT-Abteilung, Buchhaltung), das Tochterunternehmen keine eigenen Personalentscheidungen mehr treffen kann, die Konzernmutter anstelle der Konzerntochter Rechtsstreitigkeiten geführt hat und es infolgedessen zu einer vollständigen Vermischung von Interessen, Aktivitäten und der Geschäftsführung kommt, gilt: Die Konzernmutter ist ebenfalls Arbeitgeber.

 

 

Frankreich: Ab dem 1. Oktober gesetzliche Neuregelung der Einbeziehung von conditions générales/AGB

Mit der umfassenden Reform des französischen Zivilgesetzbuches oder Code civil, die ab 1. Oktober 2016 in Kraft tritt, gilt hinsichtlich der wirksamen Einbeziehung von AGB in Frankreich folgendes:

Eine Vertragspartei kann sich nur auf allgemeine Geschäftsbedingungen berufen, wenn diese von der Gegenseite akzeptiert wurden. Dies setzt voraus, dass diese Bedingungen der Gegenseite zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Sollten die beiden Vertragsparteien sich auf ihre jeweiligen AGB berufen und diese AGB sich widersprechen, gilt gemäß Art. 1119 Abs. 2 Code civil, dass diese Regelungen unberücksichtigt bleiben.

Der neu formulierte Art. 1119 Code civil regelt in seinem 3. Absatz darüber hinaus, dass im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen, letztere Anwendungsvorrang haben werden.

Article 1119:

Les conditions générales invoquées par une partie n’ont effet à l’égard de l’autre que si elles ont été portées à la connaissance de celle-ci et si elle les a acceptées.

En cas de discordance entre des conditions générales invoquées par l’une et l’autre des parties, les clauses incompatibles sont sans effet.

En cas de discordance entre des conditions générales et des conditions particulières, les secondes l’emportent sur les premières.

Link zu dieser Vorschrift.

Cour de Cassation: Das Aufgreifen einer Werbe-Idee verstößt gegen französisches Wettbewerbsrecht

Die Idee, wie eine Werbung gestaltet wird, ist normalerweise nicht schutzfähig. Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch eine Werbung der Konkurrenz, die diese Idee aufgreift, wettbewerbswidrig (frz. Begriff: un acte de concurrence déloyale) sein. Ein französischer Getränkehersteller schaltete regelmäßig – und über einen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren – Anzeigen, auf der eine Frucht samt Etikett mit dem Markennamen des Herstellers abgebildet waren. Ein Konkurrent veröffentlichte einen Werbespot, in welchem ebenfalls eine Frucht samt Etikett des Konkurrenten auftauchten. Hiergegen wendete sich der französische Getränkehersteller.

Der Cour de Cassation (Cass. com. 24 novembre 2015 n°14-16.806) gab dem Getränkehersteller recht: Es lag ein acte de concurrence déloyale vor. Die Werbeidee des Getränkeherstellers war einzigartig und somit distictive. Der Werbespot des Konkurrenten war geeignet, bei einem „Durchschnittsverbraucher“ (consommateur raisonnablement attentif et avisé), eine Verwechslungsgefahr (risque de confusion) hervorzurufen. Der Werbespot des Konkurrenten war geeignet, Kundschaft abzufischen (détournement de la clientèle) und somit wettbewerbswidrig.

Cour de Cassation: Bürgschaft einer SCI nur mittels einstimmigen Gesellschafterbeschluss wirksam

Die dritte Kammer des Cour de cassation befasste sich in einem Urteil vom 15. September 2015 (Cass. 3e civ. 15 septembre 2015  n° 14-21.348) mit der Wirksamkeit der Bürgschaft einer SCI.

Der Geschäftsführer einer SCI (= société civile immobilière, in etwa: Immobilien-GbR) unterzeichnete für dieses Gesellschaft eine Bürgschaftsurkunde. Hauptschuldnerin war ein Reisebüro, welches die Räumlichkeiten in der Immobilie der SCI angemietet hatte.

Diese Bürgschaft wurde vom Cour de cassation annulliert. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass kein einstimmiger Gesellschaftsbeschluss getroffen wurde und dass der Geschäftsführer somit eigenmächtig gehandelt habe. Darüberhinaus lief die Bürgschaftsgewährung, aufgrund einer nicht angemessenen Gegenleistung für die SCI, dem Gesellschaftszweck zuwider.

Die Kammer für Handelssachen des Cour de cassation (Cass. com. 10 février 2015 n° 14-11.760) wendet bei der Prüfung, ob eine Bürgschaftserklärung durch eine SCI wirksam ist, ein anderes Kriterium an: Eine Bürgschaftserklärung ist dann unwirksam, wenn bei Eintritt des Bürgschaftsfalles ein Verlust des gesamten Vermögens der SCI droht oder aber keine Gegenleistung für die Bürgschaftserklärung erfolgte.

Bargeschäfte in Frankreich nur bis 1.000,00 € zulässig

Mit Wirkung ab dem 1. September 2015 wurde die Wertgrenze für Bargeschäfte in Frankreich von 3.000,00 € auf 1.000,00 € durch ein Dekret abgesenkt. Diese Grenze gilt für sämtliche Bargeschäfte, bei denen der Schuldner (=bezahlende Person) in Frankreich ansässig oder geschäftlich tätig ist.

Bargeschäfte von bis zu 15.000,00 € sind auf französischem Territorium erlaubt, sollte der Schuldner nicht in Frankreich ansässig (=steuerpflichtig) sein und es sich um ein Privatgeschäft handeln.

Verstöße gegen diese Verpflichtung werden – je nach Schwere – mit einer Geldstrafe von bis zu 5 Prozent der rechtswidrigen Zahlung belegt.

Französisches Recht: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners stellt keinen Kündigungsgrund dar

Artikel L 622-13 Code de commerce besagt, dass im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (sinngemäß: procédure de sauvegarde) über das Vermögen eines Vertragspartners, dies keine Möglichkeit der Vertragskündigung oder Vertragsauflösung bietet. Vielmehr muss der Vertragspartner (cocontractant) seinen vertraglichen Verpflichtungen auch weiterhin nachkommen. Anderslautende Vertragsklauseln können  nicht wirksam vereinbart werden.

Eine gesetzlicher Kündigungsmöglichkeit besteht erst dann, wenn der Insolvenzverwalter (administrateur) auf ein Aufforderungsschreiben (mise en demeure) das Vertragspartners nicht innerhalb einer Monatsfrist reagiert und sich über das Schicksal des Vertrags erklärt. Gleiches gilt für einen Zahlungsausfall bzw. die Nichterbringung der geschuldeten Leistung, auch dann besteht eine Kündigungsmöglichkeit. Etwaige Zahlungsausfälle können dann im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden (déclaration au passif).

Diese gesetzliche Vorschrift gilt nicht für Arbeitsverträge (contrats de travail) und Treuhandverhältnisse (contrat de fiducie).

Cour de Cassation: Verjährungsfrist bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung beträgt 2 Jahre

Mit Entscheidung vom 16. April 2015 (Az: Cass. 1e civ. 16 avril 2015, n°13-24.024) hat der Cour de Cassation festgehalten, dass der Darlehensgeber zwei Jahre Zeit habe, Maßnahmen gegen den säumigen Schuldner einzuleiten. Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist sei nicht, wie vom Instanzgericht festgehalten, die Endfälligkeit des Immobiliendarlehens, sondern der Zeitpunkt der ersten nicht pünktlich bezahlten Rate (premier incident de paiement non régularisé).

Die zweijährige Verjährungsfrist ist in art. L 137-2 Code de la consommation geregelt und gilt für sämtliche vertragliche Ansprüche von Unternehmern (professionnels) gegenüber Verbrauchern (consommateurs).

EuGH: Anwendbarkeit des Eintragungshindernisses auf Formmarken

Der EuGH hatte sich in seinem Urteil vom 18.09.2014 (AZ: C-205/13) mit der Frage zu befassen, für welche Formzeichen das Eintragungshindernis des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie gilt. Diese Vorschrift lautet:

„Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung: (…)
e) Zeichen, die auschließlich bestehen:  i) aus der Form der Ware, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist; ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;(…).“

Der Hoge Raad der Nederlanden hat dem EuGH die folgenden Fragen zur Klärung vorgelegt:

1) Geht es bei dem Eintragungshindernis des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Markenrichtlinie um eine für die Funktion der Ware unentbehrliche Form, oder ist das Eintragungshindernis bereits gegeben, wenn eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften einer Ware vorliegen, die der Verbraucher auch bei Waren der Mitbewerber sucht?

Die Antwort des EuGH:

Das Eintragungshindernis könne keine Anwendung finden, wenn zu der Warenform noch ein weiteres beispielsweise dekoratives oder phantasievolles Element hinzukomme, welches nicht der gattungstypischen Funktion der Ware innewohne, aber für die Warenform von Bedeutung oder wesentlich sei.

Formen, deren wesentliche Eigenschaften der gattungstypischen Funktion der Ware innewohnten, müssten grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen werden. Andernfalls würde das Eintragungshindernis nur auf „natürliche“ oder „reglementierte“ Waren beschränkt, die wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden könnten. Die gattungstypischen Eigenschaften suchten die Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber, da die Waren identische oder ähnliche Funktionen erfüllen sollten.

Folglich sei das Eintragungshindernis auf Zeichen anwendbar, die ausschließlich aus der Form einer Ware bestehen, welche eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften ausweise, die Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchten.

2) Ist das Eintragungshindernis in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Markenrichtlinie auf Zeichen anwendbar, die aus der Form der Ware mit mehreren Eigenschaften, die der Ware in unterschiedlicher Weise einen wesentlichen Wert verleihen können, bestehen? Ist dabei die Wahrnehmung der Form der Ware durch den Durchschnittsverbraucher zu berücksichtigen?

Die Antwort des EuGH:

Der Begriff „ Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht“ könne nicht nur auf Formen von Waren, die einen rein künstlerischen oder dekorativen Wert haben, beschränkt werden, da sonst Waren nicht erfasst würden, bei denen zu ihren ästhetischen Elementen auch wesentliche funktionelle Eigenschaften hinzukämen. Sonst könnte der Zweck des Eintragungshindernisses nicht mehr voll erfüllt werden.

Die vermutete Wahrnehmung des Zeichens durch einen Durchschnittsverbraucher sei allenfalls ein nützliches Beurteilungskriterium für die zuständige Behörde zur Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens, aber kein entscheidender Faktor. Weitere Beurteilungskriterien seien beispielsweise der künstlerische Wert der fraglichen Form, die Art der fraglichen Warenkategorie oder die Andersartigkeit der Form im Vergleich zu anderen auf dem Markt genutzten Formen.

Somit stelle die Wahrnehmung der Form der Ware durch den Verbraucher nur eines der Beurteilungskriterien dar. Das Eintragungshindernis sei auf Zeichen anwendbar, die aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, bestehen.

3) Sind die Eintragungshindernisse in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster und dritter Gedankenstrich der Markenrichtlinie zusammen anwendbar?

Die Antwort des EuGH:

Dem Wortlaut nach seien die drei Eintragungshindernisse eigenständig und unabhängig voneinander anwendbar. Dafür spreche ihre aufeinanderfolgende Nennung und der Begriff „ausschließlich“.

Folglich seien die im ersten und dritten Gedankenstrich der Bestimmung genannten Eintragungshindernisse nicht zusammen anwendbar.

BGH: Werbung mit kostenloser Zweitbrille – Verstoß gegen Heilmittelwerberecht

Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 06.11.2014 (AZ: I ZR 26/14)  mit der Frage zu befassen, ob das Werben für eine Brille unter dem Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstoße.

Die Beklagte, Betreiberin eines Optikerunternehmens verteilte im Herbst 2010 Werbeflyer, in denen sie eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern für 239€ und mit Premium-Gleitsichtgläsern für 499€ anbot. In der Werbung kündigte die Beklagte an, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89€ erhalte. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben und klagte auf Unterlassung.

Nach Ansicht des BGH verstoße die angegriffene Werbung der Beklagten gegen das Verbot der Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG. Da der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben werde, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt werde, fasse der Verbraucher diese Werbung als Angebot einer Brille zuzüglich einer geschenkten Zweitbrille auf. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Verbraucher sich nur wegen der geschenkten Zweitbrille zum Kauf der angebotenen Sehhilfe entschließe und nicht ausschließlich gesundheitliche Belange die Entscheidung für den Erwerb der Sehhilfe beeinflussen.

Somit verstößt das Werben für eine Brille unter dem Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG.

Vorlage an EuGH: Sind dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne der EG-Datenschutz-Richtlinie?

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Speichern von dem Nutzer zugewiesenen IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gegen §§ 12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 TMG verstoßen würde und damit ein Unterlassungsanspruch des Nutzers gegeben sei (Beschluss vom 28.10.2014, AZ: VI ZR 135/13).

Der Kläger hatte verschiedene Internetportale des Bundes aufgerufen, bei denen die Zugriffe auf die Seite in Protokolldaten festgehalten werden, um Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Gespeichert wurden über die Beendigung des Nutzungsvorgangs hinaus der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners. IP-Adressen sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Der Kläger begehrt von der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung der Datenspeicherung über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus.

Nach Ansicht des BGH setze der Unterlassungsanspruch des Klägers voraus, dass die dynamischen IP-Adressen personenbezogene Daten seien, die durch die EG-Datenschutzrichtlinie geschützt würden. Jedoch hätten die verantwortlichen Stellen der Beklagten aufgrund der fehlenden Personalangaben keine Informationen zur Identifizierung des Klägers anhand seiner IP-Adressen besessen. Der Zugangsanbieter dürfte den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Zusätzlich bedürfe es gemäß § 12 Abs. 1 TMG einer gesetzlichen Erlaubnis zur Speicherung, wenn die Einwilligung des Nutzers fehle. Ob die Speicherung zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Telemedien als Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG ausreiche, sei fraglich. Die systematische Auslegung des § 15 Abs. 1 TMG erlaube nur die Datenerhebung und -verwendung, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen. Daten, die dafür nicht benötigt würden, seien nach dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen. Jedoch könnte die Auslegung des Art. 7 Buchst. f der EG-Datenschutz-Richtlinie weitergehen als die Auslegung des § 15 Abs. 1 TMG. Zur Klärung der Auslegungsproblematik hat der BGH das Verfahren daher ausgesetzt und dem EuGH die folgenden Fragen im Rahmen eines Vorabersuchens vorgelegt:

1) Handelt es sich bei einer IP-Adresse für den Diensteanbieter um ein personenbezogenes Datum, wenn nur ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt und der Diensteanbieter die IP-Adresse bei Zugriff auf seine Internetseite lediglich speichert?

2) Steht die EU-Datenschutz-Richtlinie dem Inhalt von § 15 Abs. 1 TMG entgegen, wonach personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Nutzers vom Diensteanbieter nur erhoben und verwendet werden dürfen, wenn dieses erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen? Kann der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen?

EuGH: Löschungsanspruch von Privatpersonen gegen Google

Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 13.05.2014 (AZ: C-131/12)  zu entscheiden, wie die von der spanischen Audiencia Nacional im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens eingereichten Fragen europarechtskonform im Lichte der Richtlinie 95/46 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen seien.

  1. Handelt es sich um eine „Niederlassung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/46, wenn das die Suchmaschine betreibende Unternehmen eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner des Staates ausgerichtet ist?
  2. Fällt das Anbieten von Inhalten, die von Dritten ins Internet gestellt wurden unter die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 95/46?
  3. Ist das Unternehmen, das Google Search betreibt, hinsichtlich der auf den von ihr indexierten Websites befindlichen Daten der „für die Verarbeitung Verantwortliche“?
  4. Richtet sich der Löschungsanspruch des Betroffenen gegen Google selbst ohne sich an den Inhaber der die ursprünglichen Informationen bereithaltenden Website gleichzeitig oder zuvor wenden zu müssen?
  5. Kann die betroffene Person vom Suchmaschinenbetreiber verlangen, dass Informationen über sie entfernt werden, weil diese Informationen ihr schaden können oder weil sie möchte, dass sie nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden?

 

Der EuGH beantwortete die vorgelegten Fragen wie folgt:

zu 1.) Die Aufgabe der Tochtergesellschaft von Google Inc. in Spanien sei es, den Verkauf der angebotenen Werbeflächen der Suchmaschine, mit denen die Dienstleistung der Suchmaschine rentabel gemacht werden solle zu fördern und diesen Verkauf selbst zu besorgen. Die Suchmaschine sei gleichzeitig das Mittel, das die Durchführung dieser Tätigkeiten ermögliche. Die Tochtergesellschaft verfüge außerdem über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gründung der Tochtergesellschaft sei das Mittel für die Förderung der Werbeflächen und deren Verkauf, die auf die Einwohner des Staates ausgerichtet seien. Daher sei die Tochtergesellschaft eine Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/46.

zu 2.) Bereits der Vorgang, personenbezogene Daten auf eine Internetseite zu stellen, sei als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie anzusehen, wie der EuGH bereits in einem früheren Urteil entschieden habe (Urteil Lindqvist C-101/01, EU:C:2003:596,Rn 25). Durch das Durchforsten des Internets auf dort veröffentlichte Informationen stelle der Suchmaschinenbetreiber in Form von Ergebnislisten diese Daten bereit und gebe sie an seine Nutzer weiter. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht wurden und von der Suchmaschine nicht verändert würden. Auch ausschließlich bereits durch andere Medien veröffentlichte Informationen fielen hierunter, da die Richtlinie in ihrer Anwendung sonst weitgehend leerlaufen würde. 

Daher sei auch das schlichte Anbieten von Dritten ins Internet gestellter Informationen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 95/46.

 zu 3.) Nach der Definition der Richtlinie ist ein Verantwortlicher „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“. Über Zweck und Mittel der genannten Tätigkeit und damit über die Verarbeitung der Daten entscheide der Suchmaschinenbetreiber, so dass er als Verantwortlicher anzusehen sei. Außerdem sei es weder mit dem Wortlaut noch mit dem Ziel des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie vereinbar, wenn man den Suchmaschinenbetreiber deshalb von dem Begriff ausnehme, weil die auf den Internetseiten Dritter veröffentlichten Daten nicht seiner Kontrolle unterlägen. Hinzu komme, dass die Tätigkeit der Suchmaschinen maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten habe, welche sonst von Nutzern nicht gefunden worden wären. Sinn und Zweck der Richtlinie sei ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihrer Rechte auf Achtung ihres Privatlebens. 

Deshalb sei der Suchmaschinenbetreiber auch Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46.

zu 4.) Ziel der Richtlinie sei es, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Privatsphäre, natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten müsse den Grundsätzen in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen, wie sie die Richtlinie in ihrem Art. 6 vorsehe. Die betroffene Person könne sich zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden, die ihrerseits über Untersuchungsbefugnisse und wirksame Einwirkungsbefugnisse verfüge, aufgrund derer sie die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder ihrer Verarbeitung anordnen könne. Dieses erfordere nicht, dass die Informationen vorher oder gleichzeitig vom Herausgeber der die Daten veröffentlichenden Internetseite entfernt würden. Dafür spreche, dass die Suchmaschinen eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielten und daher einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens darstellten als die reine Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite. 

Aufgrund des stärkeren Eingriffs durch einen Suchmaschinenbetreiber und dem Ziel der Richtlinie richte sich der Löschungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber selbst.

zu 5.) Für den Löschungsanspruch müssten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Löschungsanspruch bestehe nicht, wenn die Aufbewahrung der Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich sei. Löschbar seien die Daten, wenn der Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich seien. Dieses sei der Fall, wenn sie den Zwecken der Richtlinie in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprachen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich seien oder darüber hinausgingen. Allerdings müsse vorher geprüft werden, ob die betroffene Person ein Recht darauf habe, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr mit ihrem Namen in Verbindung gebracht werde. Dieses Recht setze nicht voraus, dass der Person durch die Einbeziehung der Information ein Schaden entstanden sei. Das Recht des Betroffenen müsse daher nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch das Interesse der breiten Öffentlichkeit, die Informationen zu finden, überwiegen. Diese Abwägung finde nicht statt, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der Person im öffentlichen Leben – ergebe, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das Informationsinteresse der breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt sei.

Die betroffene Person könne daher vom Suchmaschinenbetreiber verlangen, dass die Informationen über sie gelöscht werden, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfülle. 

 

BGH: Preisanpassungsklausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr wirksam

Der BGH befasste sich in seinen Urteilen vom 14.5.2014 (AZ: VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13) mit der Frage, ob eine in den AGB verankerte Preisanpassungsklausel (Ölpreisbindung) im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB standhalte.

Die klagenden Unternehmerinnen haben Gaslieferungsverträge abgeschlossen, in denen eine Preisanpassungsklausel enthalten war. In ihr war festgelegt, dass sich der Arbeitspreis quartalsweise aufgrund der Abhängigkeit vom Heizöl ändere und daher dieser selbst ein veränderlicher Preisanteil sei.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass diese Preisanpassungsklauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterlägen und dieser nicht standhielten, wie der BGH es bereits für ähnliche gegenüber Verbrauchern verwendete Klauseln entschieden habe.

Der BGH entschied, dass eine Preisanpassungsklausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Gaslieferung ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändere, der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB bei der Verwendung zwischen Unternehmern standhalte.

Es unterliege der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden, ob die Preisbindung des Gases an den Marktpreis für Heizöl sachgerecht und akzeptabel sei. Von einem Unternehmer sei zu erwarten, dass er den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kenne und die damit verbundenen Chancen und Risiken überblicke und dementsprechend seine Kosten sorgfältig kalkuliere. Die Ungewissheit über die Entwicklung des Ölpreises sei ein für die unternehmerische Tätigkeit typisches Risiko, welches ein Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen habe.

Indem die Anknüpfung an den Marktpreis von Heizöl die einzige Variable des Vertrages sei, werde auch kein Bezug auf künftige Kostenentwicklungen des Gaslieferanten genommen. Dieses sei für einen Unternehmer ersichtlich. Die Kostenentwicklungen beim Gaslieferanten seien bei Verwendung einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr ohne Bedeutung.

Somit hält eine im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendete Preisanpassungsklausel der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB stand.

BGH: Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen wirksam

Der BGH hatte in seinen Urteilen vom 28.5.2014 ( AZ: VIII ZR 179/13 und VIII ZR 241/13) zu entscheiden, ob die Verwendung von Restwertklauseln in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern wirksam sei und dafür eine Umsatzsteuerpflicht bestehe.

Zwischen den klagenden Leasingunternehmen und den beklagten Verbrauchern wurde jeweils ein Vertrag geschlossen, der eine Regelung enthielt, wonach nach Zahlung der Leasingraten der verbleibende Betrag durch Fahrzeugverwertung zu tilgen sei und wenn der erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht ausreiche, der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages einschließlich der Umsatzsteuer garantiere. Die Beklagten weigerten sich den Restwert zu zahlen.

Der BGH entschied, dass die Formularklausel über die Restwertgarantie wirksam sei und die Beklagten daher den Restwertausgleich und die Umsatzsteuer zu zahlen hätten.

Die Verpflichtung zur Begleichung des Restwertausgleichs erfolge aus dem Vollamortisationsprinzip, also dem Ersatz aller Aufwendungen des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns. Dieses Prinzip liege einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde und daher sei die Restwertgarantie leasingtypisch und somit rechtlich unbedenklich. Die Pflicht zur Zahlung des Restwertes sei auch einem juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ersichtlich, indem explizit erwähnt sei, dass der Kunde den Differenzbetrag zwischen dem Gebrauchtwagenerlös und dem vorher festgelegten Betrag zu zahlen habe. Durch den Begriff „garantiert“ werde dem Leasingnehmer die eingegangene Verpflichtung unmissverständlich vor Augen geführt. Dass der Erlös aus dem vorgesehenen Verkauf den kalkulierten Restwert womöglich nicht abdecke, ergebe sich aus dem „nicht ausreichen“. Daher könne der Leasingkunde nicht davon ausgehen, dass der Restwertbetrag nach dem Ende der Leasingzeit durch den Verkaufserlös abgedeckt werde. Die Klausel sei weder überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB.

 Die Restwertklausel sei daher wirksam.

 Weil die Restwertausgleichszahlung ein Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs sei und daher eine Hauptleistungspflicht, gelte für sie die Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.

Somit sind Restwertklauseln in Verbraucherleasingverträgen wirksam und unterliegen als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung der Umsatzsteuerpflicht.

BGH: Screen Scraping keine wettbewerbswidrige Behinderung

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 30.04.2014 (AZ: I ZR 224/12) zu entscheiden, ob Screen Scraping, also der automatisierte Abruf von Daten einer Internetseite zur Anzeige auf einer anderen Internetseite gegen § 4 Nr. 10 UWG verstößt.

Die klagende Fluggesellschaft untersagt in ihren AGB den Einsatz eines automatisierten Systems oder Software, das Daten von ihrer Internetseite zieht, um sie auf einer anderen Seite anzuzeigen.

Die beklagte Portalbetreiberin bietet den Service an, dass die Kunden die Flüge verschiedener Fluggesellschaften online bei ihr buchen können. Um dem Kunden die genauen Flugdaten und Preise anzuzeigen, werden die entsprechenden Informationen direkt von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen. Für diese Nutzung erhebt die Beklagte Gebühren, die sie auf den Flugpreis der Gesellschaften aufschlägt.

Nach Ansicht der Klägerin sei das Handeln der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung ihres Buchungssystems und unzulässiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem.

Der BGH verlangt für eine wettbewerbswidrige Behinderung eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die durch den Wettbewerb allgemein entstehende Behinderung hinausgehe und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweise.

Dafür sei allein das Sichhinwegsetzen über den in den Geschäftsbedingungen der Klägerin geäußerten Willen nicht ausreichend. Ein solcher Unlauterkeitsmoment könne darin liegen, dass die technische Schutzvorrichtung, die das Unternehmen zur Verhinderung der Nutzung seines Angebots durch Internetdienste verwende, überwunden werde. Dieses sei im bloßen Ankreuzen der Geschäfts- und Nutzungsbedingungen nicht gegeben. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördere die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtere dem Kunden das Auffinden der günstigsten Verbindung. Die Interessen der Klägerin müssen zurückstehen.

Daher sei eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin nach § 4 Nr. 10 UWG zu verneinen.

Somit ist das Screen Scraping keine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG.

BGH: Verschleierung der Kostenpflichtigkeit einer angebotenen Leistung ist Betrug

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 5.3.2014 (AZ: 2 StR 616/12) zu entscheiden, ob die bewusste Gestaltung einer Internetseite zur Verschleierung der Kostenpflichtigkeit eines Routenplaners den Straftatbestand des Betruges verwirklicht.   

Der Angeklagte bot auf einer von ihm betriebenen Internetseite einen Routenplaner zur Nutzung an. Diese Seite war so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Nutzung des Routenplaners für flüchtige Leser nur schwer erkennbar war. Durch das Klicken auf „Route berechnen“ schloss der Nutzer ein kostenpflichtiges Abonnement ab, welches ihm eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit  zu dem Routenplaner gewährte. Der Hinweis, dass dieses 59,95€ koste, stand klein abgedruckt am Ende eines mehrzeiligen Textes, welcher erst nach dem Scrollen wahrgenommen werden konnte.

Nach Ansicht des BGH stelle die bewusste Gestaltung der Internetseite zur Verschleierung der Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung eine Täuschungshandlung dar. Diese werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Täuschung bei sorgfältigem Lesen der Seite erkennbar sei. Die Seite sei bewusst so gestaltet, dass sie die Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit eines Teils der Nutzer ausnutze, die nicht bis zum Ende der Seite scrollen, um den klein geschriebenen Hinweis zu lesen.

Auch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken führe nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Der Vermögensschaden liege in der Belastung mit der bestehenden oder nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form der Nutzungsmöglichkeit für die Nutzer praktisch wertlos sei.

Somit ist die gezielte Verschleierung der Kostenpflichtigkeit einer angebotenen Leistung ein Betrug.

BGH: Zulässigkeit einer Rabattwerbung für sehr gute Zeugnisnoten

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 3.4.2014 (Az: I ZR 96/13) zu entscheiden, ob eine Werbung, die sehr guten Schülern für deren Zeugnisnote einen Rabatt von 2 € auf das Sortiment verspricht, gegen Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstößt.

Die Beklagte hatte in einer Zeitungsanzeige damit geworben, dass Schülern für jede Eins in ihrem Zeugnis eine Kaufpreisermäßigung von 2 € eingeräumt werde, die für alle angebotenen Warenbereiche der Beklagten gelten solle.

Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit dem Argument, dass die Werbung die Schüler in einer nach Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG verbotenen Weise anspreche und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Der BGH entschied, dass der Kaufappell sich auf das gesamte Warensortiment und gerade nicht auf bestimmte Produkte beziehe, wie Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG es verbiete. Aufgrund dieser allgemeinen Kaufaufforderung fehle es bereits am hinreichenden Produktbezug, so dass Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gar nicht einschlägig sei.

Indem die Ermäßigung nur 2 € betrage, werde auch nicht die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder ausgenutzt, da jene nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht hochpreisige Produkte kaufen, um in den Genuss des versprochenen Rabatts zu kommen. Zusätzlich liege auch kein unangemessener Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Schüler vor, da jene aus dem gesamten Sortiment der Beklagten auswählen können und nicht auf bestimmte Produkte beschränkt seien.  Daher verneint der BGH auch einen Wettbewerbsverstoß gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG. Auch die gebotene unionsrechtliche Auslegung dieser Vorschriften im Rahmen der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken führe zu keinem anderen Ergebnis.

Somit ist eine Rabattwerbung für sehr gute Zeugnisnoten wettbewerbsrechtlich zulässig, solange sie sich auf das gesamte Sortiment des Werbenden bezieht.

BGH: Kein Ersatz für Ein- und Ausbaukosten zur Mangelbeseitigung bei Unternehmern

Der BGH musste in seinem Urteil vom 2.4.2014 (Az: VIII ZR 46/13) entscheiden, ob ein Handwerker von seinem Lieferanten den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, die ihm bei Mängeln des gelieferten Materials gegenüber seinem Auftraggeber entstehen, verlangen kann.

Der Kläger hatte einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben erhalten, wofür er die erforderlichen Profilleisten für die Aluminium-Außenschalen bei der Beklagten bestellte. Diese beauftragte ein anderes Unternehmen mit der Farbbeschichtung und lieferte sie dann an den Kläger, der jene in die fertigen Fenster einbaute.Der Bauherr rügte Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhten. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich, so dass jene mit erheblichem Aufwand ausgetauscht werden müssen. Dieses beinhaltet unter anderem eine Neuverputzung des Hauses. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung, der wiederum die Beklagte auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn in Anspruch nehmen will.

Der BGH ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung nicht bestehe, da die Aus- und Einbaukosten bei Unternehmern nicht vom Anspruch der Nacherfüllung umfasst seien. Die Kosten wären auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung entstanden. Anders wäre dies bei einem Verbrauchsgüterkauf, der hier aber nicht vorliege. Der Beklagten sei weder eigenes Verschulden vorzuwerfen noch sei ihr das Verschulden der Streithelferin zuzurechnen, da jene keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten für deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Käufer sei. Daher bestehe der Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn nicht nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 439, 440 BGB.

Somit kann ein Handwerker nicht die Aus- und Einbaukosten für eine mangelhafte Sache von seinem Lieferanten ersetzt verlangen.

LG Köln: Urheberbenennung auch bei einzelner Bilddatei notwendig

 Das LG Köln hatte sich in seinem Urteil vom 30.1.2014 (Az: 14 O 427/13) mit der Frage zu befassen, ob das öffentliche Zugänglichmachen einer Bilddatei ohne Urheberbezeichnung gegen das Urheberbenennungsrecht, § 13 UrhG, verstößt.

Die Beklagte hatte das vom Kläger auf Pixelio zum Download zur Verfügung gestellte streitgegenständliche Bild auf ihrer Übersichtsseite veröffentlicht. Dabei brachte sie nicht auf jeder Seite die durch die Nutzungsbedingungen von Pixelio vorgeschriebene Urheberbenennung an, woraufhin der Kläger sie abmahnte. Die Beklagte entgegnete, dass die Urheberbenennung vorgabengemäß erfolgt sei und auf der URL der Bilddatei eine Urheberbenennung weder technisch möglich noch nötig sei.

 Nach Ansicht des LG Köln stelle jede Seite eine eigene Verwendung dar, wodurch die Urheberbezeichnung auf jeder Seite gesondert zu erfolgen habe. Die Beklagte habe zwar auf der Übersichtsseite die Urheberbezeichnung angebracht, jedoch nicht auf der URL des Bildes selbst. Da das Benennungsrecht zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechten gehöre, müssten diese Rechte auch so weit wie möglich beim Urheber verbleiben. Durch die fehlende Urheberbezeichnung werden die Rechte nicht mehr gewahrt. Folglich hat die Beklagte gegen das Urheberbenennungsrecht verstoßen.

Somit verstößt das öffentliche Zugänglichmachen einer Bilddatei ohne Urheberbezeichnung gegen das Urheberbenennungsrecht aus § 13 UrhG.

 Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zudem wird dieses Urteil von Pixelio unter technischen Gesichtspunkten kritisiert (vollständige Mitteilung hier abrufbar):

Bei einer eingeschränkten Bildbearbeitungsrechtsfreigabe sei es nicht zulässig, eine Urheberbezeichnung an das entsprechende Bild anzubringen. Der Beklagten wäre es gar nicht möglich gewesen, das Bild entsprechend der Vorgaben des Gerichts zu bezeichnen, da der Kläger diese Bearbeitung verbiete. Der Kläger fordere somit etwas ein, was die Nutzer aufgrund seiner beschränkten Bearbeitungsrechte gar nicht durchführen könnten und handle daher rechtsmissbräuchlich.

Die Veröffentlichung des Bildes auf der Internetseite und die eigene URL des Bildes wären eine zweifache urheberrechtliche Verwendung, da jede Seite für sich gesondert eine Verwendung darstelle (so das LG Köln). Diese Ansicht führe in den Lizenzvertragsfällen zu Problemen, die nur eine einmalige Verwendung erlauben, da die Nutzung auf der Internetseite rechtswidrig, da zweifache Verwendung, sei.

Die zusätzliche Aufrufbarkeit der Bilder über eine eigene URL sei eine technische Gegebenheit bis HTML 3.2, auf die der Bildverwender keinen Einfluss habe. Die individuellen Browserfunktionalitäten seien nicht dem Bildverwender anzulasten, da jener den Zugriff auf eine Bildloslösung vom Kontext nicht verhindern könne, wenn der Browser eine solche Funktionalität anbiete. Daraus ergebe sich, dass der Urheberrechteinhaber konkludent auch in die technisch bedingte Möglichkeit des Direktaufrufs der Bild-URL einwilligt und jene somit erlaubt ist.

Pixelio werde sich an einer Berufung gegen das oben genannte Urteil beteiligen.

BGH: Eine Tippfehler-Domain kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 22.1.2014 (Az: I ZR 164/12) zu entscheiden, ob eine bewusst auf Tippfehler der Nutzer abzielende Domain eine unlautere Behinderung eines Wettbewerbers darstellen und kumulativ dessen Namensrechte verletzen würde.

Die Klägerin war die Betreiberin eines Wetterdienstes unter der Domain www.wetteronline.de. Der Beklagte, dessen Domain www.wetteronlin.de jedenfalls nicht das Wetter zum Inhalt hatte, leitete die Nutzer automatisch auf eine dritte Seite weiter, auf der für private Krankenversicherungen geworben wurde. Dabei erhielt er für jeden Aufruf der Seite ein Entgelt. Ein Hinweis, dass die Nutzer nicht auf der gewünschten Seite für Wetterdienste waren, unterblieb.

Der BGH verneinte eine Verletzung der Namensrechte der Klägerin, da die Bezeichnung wetteronline nur eine Beschreibung des Geschäftsgegenstandes der Klägerin sei. Eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft sei bei einem rein beschreibenden Begriff nicht möglich. Eine unlautere Behinderung der Klägerin hat der BGH bei der bewussten Nutzung einer Tippfehler-Domain grundsätzlich bejaht. Eine Ausnahme sei jedoch dann gegeben, wenn auf der Tippfehler-Domain unverzüglich ein unübersehbarer Hinweis erfolge, dass der Nutzer nicht die von ihm gewünschte Seite geöffnet habe. Ein derartiger Hinweis fehlte jedoch auf der Seite des Beklagten.

Somit liege ein Verstoß gegen die Namensrechte nicht vor. Eine unlautere Behinderung und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wurde bejaht.

BGH: Verbindung von Gewinnspiel mit Warenabsatz wettbewerbsrechtlich zulässig

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 12.12.2013 (Az: I ZR 192/12) zu entscheiden, ob eine Fernsehwerbung eine unlautere Geschäftsmethode darstellen würde, in der für den Kauf von 5 Produkten der Beklagten und anschließender Einsendung des Kassenbons eine Gewinnchance auf einen von 100 „Goldbärenbarren“ suggeriert wird.

Geklagt hatte ein Konkurrent gegen die Werbung des Süßwarenproduzenten Haribo mit der Begründung, dass es sich um eine Gewinnspielkoppelung handele, die gegen die in §§ 3, 4 Nr. 6 UWG geforderte berufliche Sorgfalt und speziell gegen die Normen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verstoße, indem die Werbung eine direkte Kaufaufforderung an Kinder darstellen würde.

Der BGH verneinte, im Gegensatz zu den Vorinstanzen, eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt. Er begründet dies damit, dass die Werbung sich an Kinder, Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen richte. Die Produkte seien bei Kindern und Erwachsenen  beliebt, während der Gewinn eher Erwachsene anspreche und damit deren Einkaufsverhalten beeinflussen würde. Dadurch sei der durchschnittliche erwachsene Verbraucher Maßstab für die wettbewerbsrechtliche Würdigung der angegriffenen Maßnahme (§ 3 Abs. 2 S. 2 UWG). Diesem seien die Kosten und Gewinnchancen bekannt und damit liege kein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt vor. Der Fernsehspot enthalte trotz der Tatsache, dass Kinder darin mitwirken, keine direkte Kaufaufforderung an die Kinder selbst.

Somit ist eine Gewinnspielkopplung wettbewerbsrechtlich zulässig, sofern sie sich an einen allgemeinen Käuferkreis  wendet.

BGH: Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Materialien ohne Lizenzvertrag im Rahmen des E-Learning

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 29.11.2013 (Az: I ZR 76/12) zu entscheiden, ob das Anbieten von 91 Seiten eines Buches auf einem Universitätsserver noch unter den Begriff „kleiner Teil eines Werkes“ falle und wie weit der damit verbundene Begriff des „Zugänglichmachens“ zu fassen sei.

Die Beklagte hatte ihren Studenten auf ihrem Universitätsserver insgesamt 91 Seiten eines Buches zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt. Hiergegen hatte der Verlag Klage erhoben.

Der BGH entschied, dass unter dem Begriff „kleiner Teil eines Werkes“ höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen seien, im vorliegenden Fall also 63 Seiten. Außerdem sei eine Höchstgrenze von 100 Seiten erforderlich, um eine Umgehung des Urheberrechts, insbesondere bei mehrbändigen Werken, zu verhindern. Nur für Exzerpte, die diese Grenzen waren, gelte das Privileg, urheberrechtlich geschützte Werke zu nicht kommerziellen Zwecken öffentlich zugänglich machen zu dürfen (§ 52a UrhG). Der damit verbundene Begriff des „Zugänglichmachens“ erfasse nach Ansicht des BGH sowohl das reine Lesen am Computer, als auch das Abspeichern und Ausdrucken. Dieses gelte auch für den Unterricht ergänzenden Stoff.

Somit war es der Beklagten gestattet, kleine Teile des verfahrensgegenständlichen Werkes auf dem Server den Studenten zur Verfügung zu stellen. Allerdings fallen 91 Seiten nicht mehr unter den Begriff „kleiner Teil eines Werkes“.

Cour de Cassation: Keine Verantwortlichkeit von Google für autocomplete-Funktion

Dies hat der Cour de cassation (vergleichbar mit dem BGH oder Bundesgerichtshof) mit Urteil vom 19 Juni 2013 (arrêt n°625 du 19 juin 2013 – Cour de cassation – 1ère chambre civ) entschieden. Eine französische Versicherungsgesellschaft hat Google Inc. und Google Frankreich auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen. Denn bei der Eingabe des Namens der Versicherungsgesellschaft in den Suchfenstern von google.fr, google.be, google.uk, google.es, google.it und google.ca wurde an dritter Stelle der Suchvorschläge – sinngemäß übersetzt – „betrügerische Versicherungsgesellschaft“ vorgeschlagen. Die Klägerin war der Auffassung, dass durch die autocomplete-Fuktion von Google eine Diffamierung stattfinden würde. Selbst wenn es sich bei der autocomplete-Fuktion um einen Algorithmus handeln würde, so würden die Daten, die diesem Rechenenergebnis zu Grunde liegen, von Google eingepflegt. Der Cour d’appel de Paris (sinngemäß Oberlandesgericht Paris) folgte der Argumentation der Klägerin und verurteilte Google zur Unterlassung und zu Schadenersatz.

Der Cour de cassation hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an den Cour d’appel de Versailles (sinngemäß Oberlandesgericht Versailles) zurück. Die Begründung: die autocomplete-Vorschläge von Google seien das Ergebnis eines automatischen, willkürlichen Vorganges. Hier der Link zur Entscheidung.

Cour de Cassation: Äußerungen auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken nicht zwangsläufig öffentlich

Der Cour de Cassation in Paris (vergleichbar mit dem BGH) hat entschieden, dass eine Äußerungen in einem sozialen Netzwerk nicht zwangsläufig öffentlich ist. Der Entscheidung (Arrêt n° 344 du 10 avril 2013 (11-19.530) – Cour de cassation – Première chambre civile –) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine ehemalige Mitarbeiterin wurde von deren Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt. Diese rief auf einer Facebook-Pinwand u.a. zur „Auslöschung unserer Arbeitgeber und der (unbefriedigten) Arbeitgeberinnen, die uns das Leben versauen“ auf. Die Pinwand war nur für einen begrenzten Nutzerkreis freigegeben.

Der Cour de Cassation bestätigte die Vorinstanz, die den Schadenersatzanspruch des ehemaligen Arbeitgebers abgelehnt hatte, da den Äußerungen der öffentliche Charakter fehlte und somit die Voraussetzungen des loi du 29 juillet 1881 nicht erfüllt seien. Gleichwohl wurde die Angelegenheit an den Cour d’Appel Versailles (vergleichbar mit einem OLG) zurückverwiesen. Die Vorinstanz hatte versäumt, den Artikel R621-1 des code penal zu prüfen. Diese Vorschrift regelt den Fall einer nichtöffentlichen Beleidigung, die mit einem geringeren Strafrahmen sanktioniert ist.

Hier der Link zum Volltext der Entscheidung.

OLG Dresden: Löschung des E-Mail Accounts unzulässig

Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 05.09.2012 (Az. 4 W 961/12) darauf hingewiesen, dass die Löschung eines E-Mail Accounts nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses wurde dem Antragsteller ein E-Mail Account eingerichtet. Nach Beendigung des Vertrages löschte die andere Seite den gesamten E-Mail Account. Das OLG Dresden entschied, dass dem Antragsteller ein Schadenersatzanspruch wegen dem Löschen der Daten zustehen könne. Die andere Seite hätte vor deren Löschung dem Antragsteller Gelegenheit geben müssen, die gespeicherten Daten anderweitig zu sichern.

OLG Frankfurt: Lizenzaufspaltung im Gebrauchtsoftwarehandel zulässig

Das OLG Frankfurt hat mit Teilurteil vom 18. Dezember 2012, Az. 11 U 68/11 entschieden, dass die Weiterveräußerung von Softwarelizenzen zulässig ist. Es findet keine Verletzung des Urhebergesetzes statt, wenn in einer Gesamtbetrachtung die Anzahl der ursprünglich vom Rechteinhaber verkauften Softwarelizenzen unverändert bleibt. Diese Entscheidung betrifft ausdrücklich den Fall, dass selbstständig nutzbare Software verkauft worden ist. Diese Entscheidung lässt sich nicht auf Client-Server-Software-Vereinbarungen übertragen, d.h. die Einräumung einer Erlaubnis die Software auf einem bestimmten Server zu speichern und einer fest umrissenen Anzahl von Nutzern Zugriff zu gewähren.

BGH: Zur Nutzung fremder Marken beim Keyword-Advertising

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10, seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Keyword-Advertising bestätigt und konkretisiert. Demnach liegt keine Markenrechtsverletzung vor, wenn ein Unternehmen ein Schlüsselwort, das mit einer fremden Marke identisch oder verwechselbar ist, beim Keyword-Advertising verwendet.

Eine Markenrechtsverletzung ist laut BGH beim Keyword-Advertising hinsichtlich der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die eingeblendete Werbung in einem von den Suchergebnissen „eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint“ und keine Anhaltspunkte auf die Marke selbst, auf den Rechteinhaber der Marke oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

Dies gilt auch dann, wenn im Anzeigentext nicht auf die fehlende wirtschaftliche Verbindung zwischen dem werbenden Unternehmen und dem Markeninhaber hingewiesen wird. Allein der Umstand, dass in der Werbeanzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen (im Streitfall „Pralinen“) bezeichnet werden, führt nicht zu einer Markenrechtsverletzung.

EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken

Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss vom 20.09.2012, Az. I ZR 69/11 drei Fragen zur Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken vorgelegt.
Es geht um die richtlinienkonforme Auslegung des § 52b UrhG, der Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG umsetzen soll. Demnach können die Mitgliedstaaten bestimmte Rechte des Rechtsinhabers einschränken, wenn für die Nutzung der Werke keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und diese sich in den Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden.

Der BGH fragt zunächst, ob die Regelung auch dann Anwendung findet, wenn der Rechtsinhaber den Bibliotheken den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung von Werken auf Terminals zu angemessenen Bedingungen anbietet.

Desweiteren stellt sich dem BGH die Frage, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen.

Schließlich soll der EuGH klären, ob es den Bibliotheksnutzern nach der Richtlinie ermöglicht werden darf, die an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und diese auch mitzunehmen.

OLG Frankfurt a.M.: Zur internationalen Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Internetveröffentlichungen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben ist, wenn die beanstandete Aussage aus dem Ausland sich nicht bestimmungsgemäß auf das Inland auswirken soll (Urteil vom 24.05.2012, Az.: 6 U 103/11).

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte liegt nicht vor, wenn eine möglicherweise rechtsverletzende Aussage in englischer Sprache auf einer für England bestimmten Unterseite einer Website veröffentlicht wurde. Laut OLG Frankfurt a.M. gilt dies auch dann, wenn sich an anderer Stelle des Internetauftritts eine für Deutschland bestimmte deutschsprachige Unterseite befindet und die Aussage einen inhaltlichen Bezug zum im Deutschland ansässigen Kläger hat.
Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet sind die inländischen Gerichte nur dann zuständig, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf das Inland auswirken soll.

BGH: Schutzgegenstand Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Wie der BGH mit seinem Urteil vom 08.03.2012 feststellte, sind einzelne Teile oder Elemente eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach der Geschmacksmusterverordnung nicht eigenständig geschützt. Bei unterschiedlichen Darstellungen und Unklarheiten ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln (Az.: I ZR 124/10).

Zum Schutzgegenstand eines Geschmacksmusters gehört die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Diese bilden selbst dann nur einen einzigen Schutzgegenstand, wenn die einzelnen Darstellungen des Musters voneinander abweichen. Mit der Anmeldung wird Schutz nur für ein einheitliches Muster beansprucht, unterschiedliche Darstellungen bilden daher nicht unterschiedliche Schutzgegenstände. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, da es möglich ist, für einzelne Bestandteile eines Erzeugnisses Geschmacksmusterschutz zu erlangen.

Enthält die Einzelanmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mehrere Darstellungen in verschiedenen Ausführungsformen und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, so ist dieser durch Auslegung zu ermitteln.

EuGH: Gerichtsstand bei Verbraucherklagen gegen in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gewerbetreibende

Mit seinem Urteil vom 06.09.2012, Az.: C-190/11, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass der Verbraucher einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer auch dann im Inland verklagen kann, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz geschlossen wurde. Die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates des Verbrauchers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Verbraucher zum Vertragsabschluss in den Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden begeben hat.

Laut EuGH ist bei Verbraucherklagen gegen ausländische Unternehmer der Wohnsitz des Verbrauchers unter folgenden Voraussetzungen maßgeblich: Erstens, wenn der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausübt oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet, und zweitens, dass der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Verbraucher können daher einen im anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden auch dann im eigenen Mitgliedstaat verklagen, wenn der Vertrag im Mitgliedstaat des Unternehmers unterzeichnet wurde und nicht im Fernabsatz zustande gekommen ist.

BGH: Maklerprovision bei arglistig verschwiegenen Mängeln

Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt unberührt, wenn sein Kunde wegen des von ihm vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf großen Schadensersatz in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 9.07.2009, Az.: III ZR 104/08).

Laut BGH ist für den Anspruch auf Maklerlohn das Zustandekommen des Hauptvertrags infolge der Vermittlung erforderlich, nicht jedoch dessen Ausführung.
Umstände, wie etwa Rücktritt, Vertragsaufhebung oder Kündigung, die die Leistungspflicht aus dem zustande gekommenen Vertrag beseitigen, lassen die Provisionspflicht unberührt. Beim Verlangen nach dem „großen Schadensersatz“ kann nichts anderes gelten, denn dem Käufer werden hierdurch weitergehende Rechte gegen den Verkäufer verschafft, die seine wirtschaftlichen Erwartungen in der Gestalt des positiven Interesses schadensersatzrechtlich abdecken.
Der Provisionsanspruch ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der vermittelte Hauptvertrag formnichtig, gesetzes- oder sittenwidrig ist oder aufgrund einer Anfechtung wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung von Anfang an unwirksam ist.

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