BGH: Screen Scraping keine wettbewerbswidrige Behinderung

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 30.04.2014 (AZ: I ZR 224/12) zu entscheiden, ob Screen Scraping, also der automatisierte Abruf von Daten einer Internetseite zur Anzeige auf einer anderen Internetseite gegen § 4 Nr. 10 UWG verstößt.

Die klagende Fluggesellschaft untersagt in ihren AGB den Einsatz eines automatisierten Systems oder Software, das Daten von ihrer Internetseite zieht, um sie auf einer anderen Seite anzuzeigen.

Die beklagte Portalbetreiberin bietet den Service an, dass die Kunden die Flüge verschiedener Fluggesellschaften online bei ihr buchen können. Um dem Kunden die genauen Flugdaten und Preise anzuzeigen, werden die entsprechenden Informationen direkt von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen. Für diese Nutzung erhebt die Beklagte Gebühren, die sie auf den Flugpreis der Gesellschaften aufschlägt.

Nach Ansicht der Klägerin sei das Handeln der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung ihres Buchungssystems und unzulässiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem.

Der BGH verlangt für eine wettbewerbswidrige Behinderung eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die durch den Wettbewerb allgemein entstehende Behinderung hinausgehe und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweise.

Dafür sei allein das Sichhinwegsetzen über den in den Geschäftsbedingungen der Klägerin geäußerten Willen nicht ausreichend. Ein solcher Unlauterkeitsmoment könne darin liegen, dass die technische Schutzvorrichtung, die das Unternehmen zur Verhinderung der Nutzung seines Angebots durch Internetdienste verwende, überwunden werde. Dieses sei im bloßen Ankreuzen der Geschäfts- und Nutzungsbedingungen nicht gegeben. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördere die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtere dem Kunden das Auffinden der günstigsten Verbindung. Die Interessen der Klägerin müssen zurückstehen.

Daher sei eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin nach § 4 Nr. 10 UWG zu verneinen.

Somit ist das Screen Scraping keine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG.

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