BGH: Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen wirksam

Der BGH hatte in seinen Urteilen vom 28.5.2014 ( AZ: VIII ZR 179/13 und VIII ZR 241/13) zu entscheiden, ob die Verwendung von Restwertklauseln in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern wirksam sei und dafür eine Umsatzsteuerpflicht bestehe.

Zwischen den klagenden Leasingunternehmen und den beklagten Verbrauchern wurde jeweils ein Vertrag geschlossen, der eine Regelung enthielt, wonach nach Zahlung der Leasingraten der verbleibende Betrag durch Fahrzeugverwertung zu tilgen sei und wenn der erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht ausreiche, der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages einschließlich der Umsatzsteuer garantiere. Die Beklagten weigerten sich den Restwert zu zahlen.

Der BGH entschied, dass die Formularklausel über die Restwertgarantie wirksam sei und die Beklagten daher den Restwertausgleich und die Umsatzsteuer zu zahlen hätten.

Die Verpflichtung zur Begleichung des Restwertausgleichs erfolge aus dem Vollamortisationsprinzip, also dem Ersatz aller Aufwendungen des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns. Dieses Prinzip liege einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde und daher sei die Restwertgarantie leasingtypisch und somit rechtlich unbedenklich. Die Pflicht zur Zahlung des Restwertes sei auch einem juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ersichtlich, indem explizit erwähnt sei, dass der Kunde den Differenzbetrag zwischen dem Gebrauchtwagenerlös und dem vorher festgelegten Betrag zu zahlen habe. Durch den Begriff „garantiert“ werde dem Leasingnehmer die eingegangene Verpflichtung unmissverständlich vor Augen geführt. Dass der Erlös aus dem vorgesehenen Verkauf den kalkulierten Restwert womöglich nicht abdecke, ergebe sich aus dem „nicht ausreichen“. Daher könne der Leasingkunde nicht davon ausgehen, dass der Restwertbetrag nach dem Ende der Leasingzeit durch den Verkaufserlös abgedeckt werde. Die Klausel sei weder überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB.

 Die Restwertklausel sei daher wirksam.

 Weil die Restwertausgleichszahlung ein Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs sei und daher eine Hauptleistungspflicht, gelte für sie die Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.

Somit sind Restwertklauseln in Verbraucherleasingverträgen wirksam und unterliegen als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung der Umsatzsteuerpflicht.

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