BGH: Maklerprovision bei arglistig verschwiegenen Mängeln

Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt unberührt, wenn sein Kunde wegen des von ihm vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf großen Schadensersatz in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 9.07.2009, Az.: III ZR 104/08).

Laut BGH ist für den Anspruch auf Maklerlohn das Zustandekommen des Hauptvertrags infolge der Vermittlung erforderlich, nicht jedoch dessen Ausführung.
Umstände, wie etwa Rücktritt, Vertragsaufhebung oder Kündigung, die die Leistungspflicht aus dem zustande gekommenen Vertrag beseitigen, lassen die Provisionspflicht unberührt. Beim Verlangen nach dem „großen Schadensersatz“ kann nichts anderes gelten, denn dem Käufer werden hierdurch weitergehende Rechte gegen den Verkäufer verschafft, die seine wirtschaftlichen Erwartungen in der Gestalt des positiven Interesses schadensersatzrechtlich abdecken.
Der Provisionsanspruch ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der vermittelte Hauptvertrag formnichtig, gesetzes- oder sittenwidrig ist oder aufgrund einer Anfechtung wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung von Anfang an unwirksam ist.

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