BGH: Kein Ersatz für Ein- und Ausbaukosten zur Mangelbeseitigung bei Unternehmern

Der BGH musste in seinem Urteil vom 2.4.2014 (Az: VIII ZR 46/13) entscheiden, ob ein Handwerker von seinem Lieferanten den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, die ihm bei Mängeln des gelieferten Materials gegenüber seinem Auftraggeber entstehen, verlangen kann.

Der Kläger hatte einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben erhalten, wofür er die erforderlichen Profilleisten für die Aluminium-Außenschalen bei der Beklagten bestellte. Diese beauftragte ein anderes Unternehmen mit der Farbbeschichtung und lieferte sie dann an den Kläger, der jene in die fertigen Fenster einbaute.Der Bauherr rügte Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhten. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich, so dass jene mit erheblichem Aufwand ausgetauscht werden müssen. Dieses beinhaltet unter anderem eine Neuverputzung des Hauses. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung, der wiederum die Beklagte auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn in Anspruch nehmen will.

Der BGH ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung nicht bestehe, da die Aus- und Einbaukosten bei Unternehmern nicht vom Anspruch der Nacherfüllung umfasst seien. Die Kosten wären auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung entstanden. Anders wäre dies bei einem Verbrauchsgüterkauf, der hier aber nicht vorliege. Der Beklagten sei weder eigenes Verschulden vorzuwerfen noch sei ihr das Verschulden der Streithelferin zuzurechnen, da jene keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten für deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Käufer sei. Daher bestehe der Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn nicht nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 439, 440 BGB.

Somit kann ein Handwerker nicht die Aus- und Einbaukosten für eine mangelhafte Sache von seinem Lieferanten ersetzt verlangen.

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